Allgemeine Geschäftsbedingungen - PRO Presence® (Stand 2026)
für Leistungen von Dr. Fred Zimmermann und assoziierten Experten, handelnd unter der Marke PRO Presence®. Vertragspartner: Dr. Fred Zimmermann
§1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für alle Trainings-, Workshop-, Vortrags-, Beratungs- sowie
Konzeptions- und Abstimmungsleistungen des Auftragnehmers gegenüber
Kunden („Kunde“), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist.
2. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer
ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat (E-Mail genügt).
§2 Leistungsgegenstand
1. Gegenstand ist die Erbringung von Dienstleistungen. Ein bestimmter
wirtschaftlicher oder organisatorischer Erfolg wird nicht geschuldet.
2. Inhalt, Umfang und Rahmen ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung,
Terminfixierung, Rahmenvertrag und ggf. Anlagen.
3. Der Auftragnehmer kann zur Leistungserbringung geeignete Experten einsetzen.
§3 Vertragsschluss
1. Vor Beauftragung findet in der Regel ein Vorgespräch statt. Der Auftragnehmer
kann die Eckpunkte schriftlich zusammenfassen.
2. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme des Angebots
(Unterschrift oder E-Mail „Einverstanden“ genügt) oder durch Abschluss eines
Rahmenvertrags mit anschließendem Abruf in Textform.
§4 Vergütung und Zahlung
1. Es gelten die im Angebot oder Rahmenvertrag vereinbarten Preise zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.
2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.
3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
§5 Projektbausteine und Abrechnung
1. Leistungen können als einzelne Projektbausteine vereinbart werden.
Projektbausteine können insbesondere sein: Projektstart, Bedarfsklärung,
Analyse, Konzeption und Abstimmung, Pilotvorbereitung, Transfer,
Nachbetreuung, Evaluation, Qualitätssicherung, Projektkoordination,
Qualifizierung interner Multiplikatoren, Hospitation, Supervision und Coaching.
2. Ein Projektbaustein gilt als erbracht, sobald die im Angebot beschriebenen
Leistungen für diesen Baustein umgesetzt wurden, zum Beispiel durch
Durchführung eines Termins oder Übergabe der Ergebnisse.
3. Jeder Projektbaustein kann nach Erbringung separat abgerechnet werden,
unabhängig davon, ob und wann weitere Projektbausteine oder spätere
Durchführungstermine stattfinden.
4. Bei gemeinsamer Abrechnung werden Projektbausteine in der Rechnung als
getrennte Positionen ausgewiesen.
5. Bei Verschiebung oder Absage späterer Durchführungstermine bleibt die
Vergütung für bereits erbrachte Projektbausteine unberührt.
§6 Prozessberatung
1. Prozessberatung umfasst projektbezogene Beratungsleistungen zur Klärung,
Analyse, Strukturierung, Entscheidungsunterstützung und
Umsetzungsvorbereitung im Rahmen von Kundenprojekten.
2. Prozessberatung kann als Tagespaket, Halbtagespaket oder Zeitkontingent
vereinbart werden. Maßgeblich sind die im Angebot beschriebenen Inhalte und
der vereinbarte Umfang.
3. Beratungszeit umfasst Leistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden sowie
projektbezogene Leistungen außerhalb von Terminen, insbesondere Analyse,
Auswertung, Konzeption, Dokumentation, Vorbereitung und Nachbereitung,
soweit diese im Angebot vorgesehen sind.
4. Soweit nicht anders vereinbart, umfasst ein Tagespaket bis zu 8 Zeitstunden und
ein Halbtagespaket bis zu 4 Zeitstunden.
§7 Reisekosten
Bei Präsenzleistungen werden Reise- und ggf. Übernachtungskosten gesondert
berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot als inklusive ausgewiesen
sind. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis oder –
sofern vereinbart – als Pauschale.
§8 Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen
rechtzeitig zur Verfügung.
2. Bei Präsenzleistungen stellt der Kunde geeignete Räume und erforderliche
Technik bereit. Bei Online-Leistungen stellt der Kunde die Zugangsdaten und die
erforderliche Technik bereit.
3. Der Kunde benennt einen organisatorischen Ansprechpartner und – soweit
möglich – eine Vertretung für organisatorische Abstimmungen (Termin,
Raum/Technik, Teilnehmerkreis).
§9 Nutzungsrechte und Urheberrecht
1. Unterlagen, Konzepte, Folien, Skripte und sonstige Materialien des
Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt.
2. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht für interne Zwecke. Weitergabe,
Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise) bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
§10 Aufzeichnungen
1. Bild- oder Tonaufzeichnungen von Vorträgen, Workshops oder Online-
Veranstaltungen durch den Kunden oder Dritte sind ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
2. Sofern der Auftragnehmer eine Aufzeichnung zur Verfügung stellt oder einer
Aufzeichnung zustimmt, werden Nutzungsrechte hieran ausschließlich auf
Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung eingeräumt.
3. Ohne gesonderte Lizenzvereinbarung umfasst die Beauftragung ausschließlich
die Live-Durchführung. Eine Aufzeichnung oder deren Nutzung ist nicht
geschuldet.
4. Nutzungsrechte an Aufzeichnungen entstehen erst nach vollständiger Zahlung
der vereinbarten Lizenzgebühr.
5. Der Kunde stellt sicher, dass erforderliche Einwilligungen und interne Freigaben
für Aufzeichnungen vorliegen.
§11 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, die im Rahmen der
Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich und nutzen sie nur zur
Durchführung des Auftrags.
§12 Termine und Fixierung
1. Im Angebot genannte Termine sind Planungstermine, sofern nicht ausdrücklich als
fixiert bezeichnet.
2. Verbindlich fixiert sind Termine erst, wenn der Kunde die Terminfixierung schriftlich
bestätigt (E-Mail „Bestätigt“ genügt).
§13 Ersttermin und Ausweichtermin
1. Der Ersttermin ist der maßgebliche Termin für alle Fristen und
Gebührenregelungen.
2. Ein Ausweichtermin dient ausschließlich der organisatorischen Absicherung und
verlängert keine Fristen.
3. Wird ein Ausweichtermin als Option angeboten, ist diese Option spätestens 14
Kalendertage vor dem Ersttermin schriftlich entweder zu bestätigen oder
freizugeben. Erfolgt keine Rückmeldung, kann der Auftragnehmer die Option nach
Ablauf der Frist freigeben.
§14 Stornierung und Umbuchung
1. Stornierungen und Umbuchungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).
Maßgeblich ist der Zugang beim Auftragnehmer.
2. Für Stornierung oder Umbuchung eines fixierten Ersttermins gelten folgende
Gebühren:
• bis 21 Kalendertage vor Ersttermin: kostenfrei (einmalig)
• 20 bis 11 Tage vor Ersttermin: 50% des Honorars des betroffenen Termins
• 10 bis 6 Tage vor Ersttermin: 80%
• ab 5 Tage vor Ersttermin oder No-Show: 100%
3. Ab der zweiten Umbuchung desselben Termins kann zusätzlich eine
Bearbeitungspauschale von 250 € netto je Umbuchung berechnet werden.
4. Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. nicht stornierbare Reise- oder Hotelkosten,
Raummieten) sind zusätzlich zu erstatten.
§15 Verschiebung und Ersatztermin
1. Wird ein fixierter Ersttermin verschoben, ist innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung
der Verschiebung ein Ersatztermin verbindlich zu fixieren (Textform genügt).
2. Der Ersatztermin muss innerhalb von 90 Kalendertagen nach dem ursprünglich
fixierten Ersttermin stattfinden.
3. Liegt der Ersatztermin außerhalb dieses Zeitfensters, fällt ein Blockungs- und
Umbuchungsaufwand an. Dieser beträgt 500 € netto oder 20% des Honorars des
betroffenen Termins, maßgeblich ist der höhere Betrag.
4. Erfolgt keine verbindliche Fixierung eines Ersatztermins innerhalb von 4 Wochen,
gilt der ursprünglich fixierte Ersttermin als storniert. Es gelten die Regelungen aus
§14.
5. Die Bearbeitungspauschale nach §14 Abs. 3 bleibt unberührt und kann zusätzlich
anfallen.
§16 Abrechnung über Dritte
1. Förder- und Abrechnungswege über Krankenkassen ändern nichts an den
vertraglichen Pflichten aus Angebot, Terminfixierung und diesen AGB.
2. Bei kassenfinanzierten Maßnahmen können Ausfall- und Umbuchungskosten, die
durch das veranlassende Unternehmen verursacht wurden, bei Vorliegen einer
Unternehmensbestätigung direkt dem veranlassenden Unternehmen in Rechnung
gestellt werden.
§17 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
2. Eine Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangener Gewinn) ist – soweit
gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
3. Für organisatorische Ausfälle oder Entscheidungen auf Kundenseite (z. B. Räume,
Dienstpläne, interne Freigaben) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§18 Teilnehmerverantwortung
1. Die Teilnahme an Trainings, Workshops oder anderen Programmen des
Auftragnehmers setzt voraus, dass Teilnehmer eigenverantwortlich auf ihre
körperliche und psychische Belastbarkeit achten.
2. Die angebotenen Leistungen dienen der beruflichen Weiterbildung und
Organisationsentwicklung. Sie stellen keine medizinische Behandlung,
Psychotherapie oder klinische Diagnose dar.
3. Teilnehmer sind selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob sie gesundheitlich zur
Teilnahme an den jeweiligen Übungen oder Formaten in der Lage sind. Im Zweifel
ist vor Teilnahme fachlicher medizinischer Rat einzuholen.
4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Auswirkungen, die
aus der Teilnahme entstehen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen.
§19 Kündigung
Beratungs- und Trainingsverträge mit wiederkehrender Leistungserbringung können
von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Monaten zum Quartalsende gekündigt
werden, sofern nicht abweichend vereinbart. Das Recht zur fristlosen Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§20 Angebotsbindefrist
Sofern im Angebot nicht anders angegeben, gilt eine Angebotsbindefrist von 3
Monaten ab Angebotsdatum.
§21 Höhere Gewalt
1. Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung von
Verpflichtungen aus diesem Vertrag, sofern diese auf Ereignisse zurückzuführen
sind, die außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegen. Dazu zählen
insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Krieg, Terrorismus,
politische Unruhen, Streiks, staatliche Maßnahmen, Reisebeschränkungen oder
erhebliche Störungen der Verkehrs- oder Kommunikationsinfrastruktur.
2. Kann eine Leistung aufgrund solcher Ereignisse nicht oder nur erheblich
eingeschränkt erbracht werden, informieren sich die Parteien unverzüglich und
bemühen sich um eine angemessene Verschiebung oder Anpassung der
Leistungen.
3. Ist eine Leistungserbringung über einen Zeitraum von 90 Tagen hinaus nicht
möglich oder nicht zumutbar, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrages
beenden. Bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt.
§21 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Gerichtsstand, soweit zulässig, ist München.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen unberührt.