Allgemeine Geschäftsbedingungen - PRO Presence® (Stand 2026)

für Leistungen von Dr. Fred Zimmermann und assoziierten Experten, handelnd unter der Marke PRO Presence®. Vertragspartner: Dr. Fred Zimmermann

§1 Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für alle Trainings-, Workshop-, Vortrags-, Beratungs- sowie

Konzeptions- und Abstimmungsleistungen des Auftragnehmers gegenüber

Kunden („Kunde“), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart

ist.

2. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer

ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat (E-Mail genügt).

§2 Leistungsgegenstand

1. Gegenstand ist die Erbringung von Dienstleistungen. Ein bestimmter

wirtschaftlicher oder organisatorischer Erfolg wird nicht geschuldet.

2. Inhalt, Umfang und Rahmen ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung,

Terminfixierung, Rahmenvertrag und ggf. Anlagen.

3. Der Auftragnehmer kann zur Leistungserbringung geeignete Experten einsetzen.

§3 Vertragsschluss

1. Vor Beauftragung findet in der Regel ein Vorgespräch statt. Der Auftragnehmer

kann die Eckpunkte schriftlich zusammenfassen.

2. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme des Angebots

(Unterschrift oder E-Mail „Einverstanden“ genügt) oder durch Abschluss eines

Rahmenvertrags mit anschließendem Abruf in Textform.

§4 Vergütung und Zahlung

1. Es gelten die im Angebot oder Rahmenvertrag vereinbarten Preise zuzüglich

gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.

2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug

fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.

3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

§5 Projektbausteine und Abrechnung

1. Leistungen können als einzelne Projektbausteine vereinbart werden.

Projektbausteine können insbesondere sein: Projektstart, Bedarfsklärung,

Analyse, Konzeption und Abstimmung, Pilotvorbereitung, Transfer,

Nachbetreuung, Evaluation, Qualitätssicherung, Projektkoordination,

Qualifizierung interner Multiplikatoren, Hospitation, Supervision und Coaching.

2. Ein Projektbaustein gilt als erbracht, sobald die im Angebot beschriebenen

Leistungen für diesen Baustein umgesetzt wurden, zum Beispiel durch

Durchführung eines Termins oder Übergabe der Ergebnisse.

3. Jeder Projektbaustein kann nach Erbringung separat abgerechnet werden,

unabhängig davon, ob und wann weitere Projektbausteine oder spätere

Durchführungstermine stattfinden.

4. Bei gemeinsamer Abrechnung werden Projektbausteine in der Rechnung als

getrennte Positionen ausgewiesen.

5. Bei Verschiebung oder Absage späterer Durchführungstermine bleibt die

Vergütung für bereits erbrachte Projektbausteine unberührt.

§6 Prozessberatung

1. Prozessberatung umfasst projektbezogene Beratungsleistungen zur Klärung,

Analyse, Strukturierung, Entscheidungsunterstützung und

Umsetzungsvorbereitung im Rahmen von Kundenprojekten.

2. Prozessberatung kann als Tagespaket, Halbtagespaket oder Zeitkontingent

vereinbart werden. Maßgeblich sind die im Angebot beschriebenen Inhalte und

der vereinbarte Umfang.

3. Beratungszeit umfasst Leistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden sowie

projektbezogene Leistungen außerhalb von Terminen, insbesondere Analyse,

Auswertung, Konzeption, Dokumentation, Vorbereitung und Nachbereitung,

soweit diese im Angebot vorgesehen sind.

4. Soweit nicht anders vereinbart, umfasst ein Tagespaket bis zu 8 Zeitstunden und

ein Halbtagespaket bis zu 4 Zeitstunden.

§7 Reisekosten

Bei Präsenzleistungen werden Reise- und ggf. Übernachtungskosten gesondert

berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot als inklusive ausgewiesen

sind. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis oder –

sofern vereinbart – als Pauschale.

§8 Mitwirkung des Kunden

1. Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen

rechtzeitig zur Verfügung.

2. Bei Präsenzleistungen stellt der Kunde geeignete Räume und erforderliche

Technik bereit. Bei Online-Leistungen stellt der Kunde die Zugangsdaten und die

erforderliche Technik bereit.

3. Der Kunde benennt einen organisatorischen Ansprechpartner und – soweit

möglich – eine Vertretung für organisatorische Abstimmungen (Termin,

Raum/Technik, Teilnehmerkreis).

§9 Nutzungsrechte und Urheberrecht

1. Unterlagen, Konzepte, Folien, Skripte und sonstige Materialien des

Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt.

2. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht für interne Zwecke. Weitergabe,

Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise) bedarf der

schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§10 Aufzeichnungen

1. Bild- oder Tonaufzeichnungen von Vorträgen, Workshops oder Online-

Veranstaltungen durch den Kunden oder Dritte sind ohne vorherige schriftliche

Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.

2. Sofern der Auftragnehmer eine Aufzeichnung zur Verfügung stellt oder einer

Aufzeichnung zustimmt, werden Nutzungsrechte hieran ausschließlich auf

Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung eingeräumt.

3. Ohne gesonderte Lizenzvereinbarung umfasst die Beauftragung ausschließlich

die Live-Durchführung. Eine Aufzeichnung oder deren Nutzung ist nicht

geschuldet.

4. Nutzungsrechte an Aufzeichnungen entstehen erst nach vollständiger Zahlung

der vereinbarten Lizenzgebühr.

5. Der Kunde stellt sicher, dass erforderliche Einwilligungen und interne Freigaben

für Aufzeichnungen vorliegen.

§11 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, die im Rahmen der

Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich und nutzen sie nur zur

Durchführung des Auftrags.

§12 Termine und Fixierung

1. Im Angebot genannte Termine sind Planungstermine, sofern nicht ausdrücklich als

fixiert bezeichnet.

2. Verbindlich fixiert sind Termine erst, wenn der Kunde die Terminfixierung schriftlich

bestätigt (E-Mail „Bestätigt“ genügt).

§13 Ersttermin und Ausweichtermin

1. Der Ersttermin ist der maßgebliche Termin für alle Fristen und

Gebührenregelungen.

2. Ein Ausweichtermin dient ausschließlich der organisatorischen Absicherung und

verlängert keine Fristen.

3. Wird ein Ausweichtermin als Option angeboten, ist diese Option spätestens 14

Kalendertage vor dem Ersttermin schriftlich entweder zu bestätigen oder

freizugeben. Erfolgt keine Rückmeldung, kann der Auftragnehmer die Option nach

Ablauf der Frist freigeben.

§14 Stornierung und Umbuchung

1. Stornierungen und Umbuchungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).

Maßgeblich ist der Zugang beim Auftragnehmer.

2. Für Stornierung oder Umbuchung eines fixierten Ersttermins gelten folgende

Gebühren:

• bis 21 Kalendertage vor Ersttermin: kostenfrei (einmalig)

20 bis 11 Tage vor Ersttermin: 50% des Honorars des betroffenen Termins

10 bis 6 Tage vor Ersttermin: 80%

• ab 5 Tage vor Ersttermin oder No-Show: 100%

3. Ab der zweiten Umbuchung desselben Termins kann zusätzlich eine

Bearbeitungspauschale von 250 € netto je Umbuchung berechnet werden.

4. Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. nicht stornierbare Reise- oder Hotelkosten,

Raummieten) sind zusätzlich zu erstatten.

§15 Verschiebung und Ersatztermin

1. Wird ein fixierter Ersttermin verschoben, ist innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung

der Verschiebung ein Ersatztermin verbindlich zu fixieren (Textform genügt).

2. Der Ersatztermin muss innerhalb von 90 Kalendertagen nach dem ursprünglich

fixierten Ersttermin stattfinden.

3. Liegt der Ersatztermin außerhalb dieses Zeitfensters, fällt ein Blockungs- und

Umbuchungsaufwand an. Dieser beträgt 500 € netto oder 20% des Honorars des

betroffenen Termins, maßgeblich ist der höhere Betrag.

4. Erfolgt keine verbindliche Fixierung eines Ersatztermins innerhalb von 4 Wochen,

gilt der ursprünglich fixierte Ersttermin als storniert. Es gelten die Regelungen aus

§14.

5. Die Bearbeitungspauschale nach §14 Abs. 3 bleibt unberührt und kann zusätzlich

anfallen.

§16 Abrechnung über Dritte

1. Förder- und Abrechnungswege über Krankenkassen ändern nichts an den

vertraglichen Pflichten aus Angebot, Terminfixierung und diesen AGB.

2. Bei kassenfinanzierten Maßnahmen können Ausfall- und Umbuchungskosten, die

durch das veranlassende Unternehmen verursacht wurden, bei Vorliegen einer

Unternehmensbestätigung direkt dem veranlassenden Unternehmen in Rechnung

gestellt werden.

§17 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher

Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und

beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

2. Eine Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangener Gewinn) ist – soweit

gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

3. Für organisatorische Ausfälle oder Entscheidungen auf Kundenseite (z. B. Räume,

Dienstpläne, interne Freigaben) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§18 Teilnehmerverantwortung

1. Die Teilnahme an Trainings, Workshops oder anderen Programmen des

Auftragnehmers setzt voraus, dass Teilnehmer eigenverantwortlich auf ihre

körperliche und psychische Belastbarkeit achten.

2. Die angebotenen Leistungen dienen der beruflichen Weiterbildung und

Organisationsentwicklung. Sie stellen keine medizinische Behandlung,

Psychotherapie oder klinische Diagnose dar.

3. Teilnehmer sind selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob sie gesundheitlich zur

Teilnahme an den jeweiligen Übungen oder Formaten in der Lage sind. Im Zweifel

ist vor Teilnahme fachlicher medizinischer Rat einzuholen.

4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Auswirkungen, die

aus der Teilnahme entstehen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruhen.

§19 Kündigung

Beratungs- und Trainingsverträge mit wiederkehrender Leistungserbringung können

von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Monaten zum Quartalsende gekündigt

werden, sofern nicht abweichend vereinbart. Das Recht zur fristlosen Kündigung

aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§20 Angebotsbindefrist

Sofern im Angebot nicht anders angegeben, gilt eine Angebotsbindefrist von 3

Monaten ab Angebotsdatum.

§21 Höhere Gewalt

1. Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung von

Verpflichtungen aus diesem Vertrag, sofern diese auf Ereignisse zurückzuführen

sind, die außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegen. Dazu zählen

insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Krieg, Terrorismus,

politische Unruhen, Streiks, staatliche Maßnahmen, Reisebeschränkungen oder

erhebliche Störungen der Verkehrs- oder Kommunikationsinfrastruktur.

2. Kann eine Leistung aufgrund solcher Ereignisse nicht oder nur erheblich

eingeschränkt erbracht werden, informieren sich die Parteien unverzüglich und

bemühen sich um eine angemessene Verschiebung oder Anpassung der

Leistungen.

3. Ist eine Leistungserbringung über einen Zeitraum von 90 Tagen hinaus nicht

möglich oder nicht zumutbar, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrages

beenden. Bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt.

§21 Schlussbestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht.

2. Gerichtsstand, soweit zulässig, ist München.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen

Regelungen unberührt.